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BSIG · BSI-KritisV

KRITIS & BSIG – Kritische Infrastrukturen

Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) unterliegen in Deutschland dem BSI-Gesetz (BSIG). Ob ein Unternehmen KRITIS-Betreiber ist, bestimmt die BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) anhand von Anlagenkategorien und Schwellenwerten – etwa in den Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, IT und TK, Gesundheit, Finanzen, Transport und Siedlungsabfallentsorgung.

Kernpflicht ist § 8a BSIG: angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen nach dem Stand der Technik, seit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 ausdrücklich inklusive Systemen zur Angriffserkennung. Die Wirksamkeit muss dem BSI alle zwei Jahre nachgewiesen werden. Mit der NIS2-Umsetzung wird das BSIG umfassend novelliert und der Kreis der verpflichteten Unternehmen deutlich erweitert.

Rechtsgrundlage
§ 8a BSIG · BSI-KritisV
Nachweiszyklus
alle 2 Jahre
Aufsicht
BSI

Die Pflichten im Überblick

  • Stand der Technik (§ 8a Abs. 1 BSIG): angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der kritischen Dienstleistung.
  • Systeme zur Angriffserkennung (§ 8a Abs. 1a BSIG): kontinuierliche Erkennung und Abwehr von Angriffen, verpflichtend seit Mai 2023.
  • Nachweispflicht (§ 8a Abs. 3 BSIG): Nachweis der Erfüllung alle zwei Jahre durch Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen.
  • Meldepflicht (§ 8b BSIG): erhebliche Störungen sind unverzüglich an das BSI zu melden; Kontaktstelle ist zu benennen.
  • Branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) können als anerkannter Prüfmaßstab genutzt werden.

So setzen Sie es um

  1. 1

    KRITIS-Eigenschaft prüfen

    Anlagen gegen die Schwellenwerte der BSI-KritisV abgleichen – auch bei Wachstum regelmäßig neu bewerten.

  2. 2

    Geltungsbereich festlegen

    Kritische Dienstleistung und die dafür nötigen Systeme (inkl. OT) sauber abgrenzen.

  3. 3

    B3S oder ISO 27001 als Rahmen wählen

    Branchenspezifischen Sicherheitsstandard oder ISMS als Grundlage für den § 8a-Nachweis nutzen.

  4. 4

    Angriffserkennung umsetzen

    SIEM/IDS nach der BSI-Orientierungshilfe zur Angriffserkennung einführen und Reifegrad dokumentieren.

  5. 5

    Wirksamkeit prüfen lassen

    Penetrationstests und § 8a-Audits durch prüfende Stellen; Mängel mit Umsetzungsplan nacharbeiten.

  6. 6

    Nachweis fristgerecht einreichen

    Alle zwei Jahre Nachweisdokumente ans BSI übermitteln und Meldewege aktuell halten.

Was droht bei Verstößen?

Bußgelder nach § 14 BSIG: je nach Verstoß bis zu 2 Mio. € (bei fehlenden Vorkehrungen oder Nachweisen), i. V. m. § 30 OWiG gegen Unternehmen bis zu 20 Mio. €. Mit der NIS2-Novelle steigen die Rahmen auf bis zu 10 Mio. € bzw. 2 % des weltweiten Umsatzes.

Die Rolle des Penetrationstests

Penetrationstests sind fester Bestandteil der § 8a-Nachweisprüfung: Sie belegen den „Stand der Technik“ gegenüber prüfender Stelle und BSI – insbesondere für extern erreichbare Systeme und die Netztrennung zwischen IT und OT.

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Offizielle Quellen & Belege

Alle Angaben dieses Artikels stützen sich auf die folgenden Primärquellen (Stand: 2026-07-17).

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